| Geburtstage :. |
|
 |

|
|
|
|
|
|
.: Statuten des Volleyballclubs Tornado Adliswil
Unter dem Namen "Volleyball-Club TORNADO Adliswil" besteht gemäss Art. 60 - 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Sportclub mit Sitz in Adliswil,
welcher dem Schweizerischen Volleyballverband (SVBV) und dem Regionalen Volleyballverband Zürich (RVZ) angeschlossen ist.
|
Der Club bezweckt die Förderung und Pflege des Volleyballspiels, der Kameradschaft und der Geselligkeit.
|
Der Club unterscheidet folgende Mitglieder-Kategorien:
| Aktivmitglieder | Erwachsene | über 20 Jahre |
| | Studierende | mit Studentenausweis |
| | Junioren/innen | bis 20 Jahre |
| | Schüler/innen | bis 16 Jahre |
| Tornado-Club | Tornado Gold Club |
| | Tornado Silber Club |
| | Tornado Bronze Club |
| | Sponsoren |
Tornado-VIP (Ehrenmitglieder) | Personen, die sich um den Club verdient gemacht haben, können in der Regel auf Antrag des Vorstandes
an der Generalversammlung als Ehrenmitglieder ernannt werden. Sie sind beitragsfrei. |
|
Aufnahmegesuche in den Club sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
|
- a)
- Austritte sind dem Clubpräsidenten schriftlich bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bekanntzugeben, ansonsten Erneuerung der Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
- b)
- Austretende haben den Clubbeitrag für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten.
- c)
- Für einen Clubwechsel gelten die gültigen Transferbestimmungen des Schweizerischen Volleyball-Verbandes (SVBV).
|
| |
| Art. 6 - Pflichten der Aktivmitglieder |
| |
- a)
- Regelmässiger Trainingsbesuch und Teilnahme an Trainings- und Meisterschaftsspielen (Entschuldigungsgründe: Schule, Krankheit, Unfall, Militärdienst, berufliche Verpflichtungen, durch den Trainer bewilligte Dispens)
- b)
- Fairness
- c)
- Erwerb des Schreiberausweises
- d)
- Förderung des Teamgeistes
- e)
- Bezahlung des Jahresbeitrages
- f)
- Mitarbeit und Teilnahme am Clubgeschehen
|
| |
| Art. 7 - Rechte der Aktivmitglieder |
| |
- a)
- Recht auf Teilnahme und sofern der Jahresbeitrag bezahlt worden ist - Stimme an der Generalversammlung.
- b)
- Recht auf Zuteilung in eine Mannschaft
|
| |
| Art. 8 - Ausschluss eines Mitgliedes |
| |
- a)
- Mitglieder, die wiederholt ihre Pflichten vernachlässigen oder die Clubstatuten verletzen, die finanzielle Verpflichtungen nicht erfüllen oder sich clubschädigendes Verhalten zuschulden kommen lassen, können aus dem Club ausgeschlossen werden.
- b)
- Der Ausschluss erfolgt durch den Clubvorstand unter schriftlicher Bekanntgabe der Gründe an den Ausgeschlossenen.
- c)
- Diesem steht das Recht zu, innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens, an die Generalversammlung zu rekurrieren. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand kann solche Mitglieder vom Trainings-besuch ausschliessen.
- d)
- Nach Ablauf eines Jahres kann das ausgeschlossene Mitglied beim Vorstand ein Gesuch um Wiederaufnahme stellen.
|
Die Organe des Clubs sind:
- Generalversammlung
- Clubvorstand als Kollegialbehörde
- Rechnungsrevisoren
|
| |
| Art. 10 - Generalversammlung |
| |
- a)
- Zur Behandlung der statutarischen Jahresgeschäfte findet (in der Regel) im 1. Monat nach Ende des Geschäftsjahres die ordentliche Generalversammlung statt.
- b)
- Ort, Datum, Zeit und Traktandenliste der ordentlichen Generalversammlung sind 20 Tage vorher schriftlich bekannt zugeben.
- c)
- Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Antrag des Clubvorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder innert 8 Wochen durch den Clubvorstand einberufen.
- d)
- Der Besuch der Generalversammlung ist für alle aktiven Mitglieder obligatorisch. Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit einer Busse von Fr. 20.-- bestraft.
|
| |
| Art. 11 - Geschäfte der Generalversammlung |
| |
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten und des Vorstandes
- Abnahme der Jahresrechnung, Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder
- Behandlung der Anträge des Clubvorstandes oder von Mitgliedern, die mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung beim Clubpräsidenten eingereicht wurden
- Wahl des Clubpräsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Beschlüsse über Organisation und Ort der Clubanlässe
- Statutenänderungen
- Beschlüsse über Auflösung des Clubs.
|
| |
| Art. 12 - Wahlen und Abstimmungen |
| |
- a)
- Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Wahl- und Abstimmungsgeschäfte erfolgen offen, sofern nicht ein Antrag auf geheime Abstimmung mit einfachem Mehr angenommen wird. Der Clubpräsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
- b)
- Die gänzliche oder teilweise Statutenrevision bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Stimmen.
- c)
- Der Club kann aufgelöst werden, wenn vier Fünftel der anwesenden Mitglieder dies an der Generalversammlung beschliessen.
- d)
- Bei der Auflösung des Clubs ist das vorhandene Vermögen einer wohltätigen Organisation zu übergeben. Die Organisation ist durch die Auflösungs-Generalversammlung zu bestimmen.
|
Der Vorstand des Clubs, bestehend aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, wird von der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt und ist wieder wählbar. Er konstituiert sich selbst.
|
| |
| Art. 14 - Aufgaben des Vorstandes |
| |
Der Vorstand des Clubs hat folgende Aufgaben:
- Erledigung der laufenden Geschäfte
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
- Führung der Clubkasse und Verwaltung des Clubeigentums
- Bezeichnung von Vertretern des Clubs in die Dachorganisationen
- Kommissionen und sportlichen Behörden
- Erstellung der notwendigen Pflichtenhefte.
|
| |
| Art. 15 - Revisionsstelle |
| |
- a)
- Die Generalversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren zwei Mitglieder, die jährlich die Clubrechnung prüfen und zu handen der nächsten Generalversammlung Bericht und Antrag zu stellen haben.
- b)
- Die Revisoren haben das Recht, jederzeit in die Clubrechnung und Kassaführung Einsicht zu nehmen.
|
- a)
- Aus der Clubkasse werden bestritten:
- Ausgaben für die Organisation und Leitung des Clubs
- Beiträge an Dachorganisationen
- Ausgaben für Wettkämpfe
- b)
- Das Tenue (Leibchen) ist Eigentum des Clubs und wird jeder Spielerin bzw. jedem Spieler zur Verfügung gestellt. Dafür kann vom Club eine Kautionsgebühr verlangt werden.
- c)
- Der Club haftet nicht für Trainings- und Wettkampfverletzungen jeglicher Art. Die Mitglieder müssen selbst für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen.
|
| |
| Art. 17 - Haftung, Zeichnungsberechtigung |
| |
- a)
- Für die Verpflichtungen des Clubs haftet nur das Clubvermögen
- b)
- Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Clubpräsident zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
- c)
- Die finanziellen Beitragspflichten der Mitglieder und die Mitgliederkategorien werden im Beitragsreglement umschrieben, welches jeweils durch die Generalversammlung genehmigt wird.
|
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juni des laufenden bis zum 31. Mai des folgenden Jahres.
|
Diese Statuten treten sofort nach ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
|
Vorliegende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 22. Juni 2007 gutgeheissen.
Für den Vorstand
| Vali Albione | John Brettschneider |
|
 |
 |
 |
| Website |
|
|
|